Wahl und Aufgaben der Gemeindeorgane
Jede Gemeinde muss mindestens die folgenden 3 Gemeindeorgane haben (Art 117 Abs 1 B-VG):
• Gemeinderat (allgemeine Gemeindevertretung),
• Gemeindevorstand (Stadtrat) und
• Bürgermeister.
Die Kompetenz zur Aufgabenbesorgung ist für jedes Gemeindeorgan gesetzlich geregelt; eine Aufgabenübertragung an ein anderes Gemeindeorgan bedarf einer gesetzlichen Regelung oder einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigung.
Die Mitglieder des Gemeinderates werden von den Wahlberechtigten in der Gemeinde gewählt;
Ab 1996 steht das aktive und passive Wahlrecht zum Gemeinderat nicht nur ÖsterreicherInnen, sondern auch anderen StaatsbürgerInnen eines EU-Staates zu.
Die Mitglieder des Gemeindevorstandes und der Bürgermeister werden durch und (in der Regel) aus dem Gemeinderat gewählt; seit 1994 kann auf Grund einer Ermächtigung in der Bundesverfassung (Art 117 Abs 6 B-VG) und eines Landesverfassungsgesetzes der Bürgermeister auch direkt durch die in der Gemeinde Wahlberechtigten gewählt werden.