Bürgerservice

 

Einbringung von Berufungen

Technische Voraussetzungen zur Einbringung rechtswirksamer elektronischer Anbringen
Die Umsetzung von E-Government ermöglicht es Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen sowie anderen Organisationen und Interessensgemeinschaften, Behördenwege effizient und rasch in elektronischer Form zu erledigen. § 13 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008) sieht vor, dass die Behörden die allenfalls bestehenden besonderen technischen Voraussetzungen oder organisatorischen Beschränkungen für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten im Internet bekannt zu geben haben.

Für den Bereich der Stadtgemeinde Bärnbach werden allgemeingültige technische Voraussetzungen für Anbringen und Erledigungen wie folgt festgelegt:

Anbringen an die Stadtgemeinde Bärnbach können rechtswirksam per E-Mail an stadtgemeinde(at)baernbach.gv.at eingebracht werden.

Für die Übermittlung von Anträgen per E-Mail sowie für Beilagen die Verwendung folgender Formate bestimmt:

 

Format    Erstellbar / lesbar mit   Dateierweiterung  Kommentar
Text Editor, Mail, usw.    *.TXT  

Portable Document

Format

Acrobat Writer, diverse Freeware- 

Programme

*.PDF  
Rich Text Format Word for Windows, Office Programme, usw. *.RTF  
Word Word for Windows, Open Office *.DOC/DOCX MS Office 97, 2000, 2003, 2007
GIF Scannersoftware, diverse Fotoprogramme, usw. *.GIF  
JPG Scannersoftware, diverse Fotoprogramme, usw. *.JPG, *.JPEG  
TIFF Scannersoftware, diverese Fotoprogramme, usw. *.TIFF, *.TIF  

Datenträger

Für die Übermittlung von Anträgen sowie Beilagen auf Datenträger werden folgende Datenträger bestimmt:
- CD und DVD
- USB Stick 1.1, 2.0 und 3.0
Als zulässige Formate werden die oben genannten Formate bestimmt. Weitere Formate können nur nach vorhergehender Rücksprache eingesetzt werden.

Eine E-Mail darf die Dateigröße von 5 MB nicht überschreiten. ZIP und RAR können als Komprimierungsformate verwendet werden.

 

 

INFORMATIONSFREIHEITSGESETZ

Mit 1. September 2025 ist das neue Informationsfreiheitsgesetz (IFG) in Kraft getreten. Damit endet nach 100 Jahren die Amtsverschwiegenheit in Österreich.

 

Das Gesetz bringt eine grundlegende Änderung: Früher war Geheimhaltung die Regel, künftig ist es Transparenz. Behörden und staatsnahe Einrichtungen sind nun verpflichtet, Informationen von allgemeinem Interesse proaktiv zu veröffentlichen, etwa Gutachten, Tätigkeitsberichte oder größere Verträge. Zusätzlich können Bürgerinnen und Bürger gezielt Informationen beantragen. Eine Anfrage ist kostenlos und formlos möglich, die Antwortfrist beträgt in der Regel vier Wochen.

 

Nicht alle Daten müssen veröffentlicht werden, denn sensible personenbezogene Informationen, Geschäftsgeheimnisse oder sicherheitsrelevante Inhalte bleiben geschützt. Die Behörden sind aber verpflichtet, Anträge sorgfältig zu prüfen und Ablehnungen nachvollziehbar zu begründen. Veröffentlichte Informationen sollen künftig zentral über das Informationsregister auf data.gv.at zugänglich sein. Ziel ist es, Verwaltungshandeln für alle transparenter und nachvollziehbarer zu machen.

 

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Anfrage an die Stadtgemeinde Bärnbach können schriftlich an info(at)baernbach.gv.at gestellt werden!

 
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