Verwaltung

 

Emissionsmessung 

Stmk. Feuerungsanlagengesetz 2016 (Stmk. FAnIG 2016)
Feuerungsanlagenverordnung 2016 - einfache Überprüfung lt. § 11

 

Das Steiermärkische Feuerungsanlagengesetz 2016 (Stmk. FAnIG 2016) sieht im Sinne des Umweltschutzes und der Energieeinsparung die Durchführung von Überprüfungen Ihrer Heizungsanlage vor.

 

Der Gesetzgeber hat dafür den öffentlich zugelassenen Rauchfangkehrer (ÖZR) als Überwachungsstelle eingesetzt. Ihr Rauchfangkehrer ist daher per Gesetz dazu verpflichtet zu kontrollieren, ob die erforderlichen Überprüfungen bei Ihrer Heizungsanlage durchgeführt werden. Prüfberechtigte z.B. Rauchfangkehrer, Installateur, Servicetechniker sofern in der Sachverständigenliste gem. § 27 Stmk. FAnlG eingetragen und eine Prüfnummer vergeben wurde, sind berechtigt diese Überprüfungen durchzuführen Das Ergebnis der Überprüfung ist durch den Prüfberechtigten zwingend in die Heizungsdatenbank des Landes Steiermark zu übertragen.

 

Soweit für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke keine umfassende Überprüfung durchzuführen ist, sind diese binnen vier Wochen nach der Erstinbetriebnahme und danach wiederkehrend einer einfachen Überprüfung zu unterziehen. Eine wiederkehrende einfache Überprüfung hat zumindest zu erfolgen:


- alle drei Jahre bei Gasfeuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 26 KW
- alle zwei Jahre bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 KW und Warmwasserbereitern mit einer Nennwärmeleistung ab 26kW, soweit diese mit standardisierten biogenen Brennstoff betrieben wird
- jährlich bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung ab 50 KW und Warmwasserbereitern mit einer Nennwärmeleistung ab 26kW, soweit diese mit nicht standardisierten biogenen Brennstoff betrieben wird, einer Feuerungsanlage mit einer Nennwärmeleistung ab 50 KW und bei Blockheizkraftwerken

 

Entsprechend der Stmk. Kehrordnung 2018 hat bei Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe die jährliche Überprüfung und Kehrung als sicherheitsrelevante Tätigkeit jedenfalls auch die Feststellung der Kohlenmonoxid-konzentration im Abgas zu beinhalten. Im Falle der Überschreitung des Maximalgrenzwertes von 100 mg/m³ bei einem Bezugssauerstoffgehalt von 3 % hat die/der RauchfangkehrerIn Anordnungen im Sinn des § 5 Abs. 8 bzw. 9 zu treffen.