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BAUAMT - BAUPOLIZEI

Das Bauamt bzw. die Baupolizei der Stadtgemeinde Bärnbach ist zuständig für die Genehmigung, Überwachung und Überprüfung von allen baulichen Anlagen und Gebäuden auf ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 in Verbindung mit dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz 2010 i.d.g.F. Weiters in allen Angelegenheiten der Bau-, Sanitäts- und Feuerpolizei, in Baurechts- und Raumordnungsangelegenheiten und ist zuständig für die Erstellung von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen.

 

Stadtgemeinde Bärnbach 869

 

Leitung:

Bmstr. Ing. Gottfried Unger 

Mobil.: +43 676/846155460

Fax: +43 3142/61550-33

E-Mail: gottfried.unger(at)baernbach.gv.at

 Ing. Florian Gapp

 

Ing. Florian Gapp

Tel.: +43 3142/61550-461

Mobil: +43 676/846155-461

Fax: +43 3142/61550-33

E-Mail: florian.gapp(at)baernbach.gv.at

 Stadtgemeinde Bärnbach 922  

Doris Höller

Tel.: +43 3142/61550-425

Mobil: +43 676/846155-425

Fax: +43 3142/61550-33

E-Mail: doris.hoeller(at)baernbach.gv.at

 Stadtgemeinde Bärnbach 932  

Franziska Pinegger

Tel.: +43 3142/61550-465

Mobil: +43 676/846155-465

Fax: +43 3142/61550-33

E-Mail: franziska.pinegger(at)baernbach.gv.at

 

 

Egon Magg

Tel.: +43 3142/61550-410

Mobil: +43 676/846155-410

Fax: +43 3142/61550-33

E-Mail: egon.magg(at)baernbach.gv.at

 

 

 

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Benützungsbewilligung

Fertigstellungsanzeige gem. § 38 Abs 1 Stmk. Baug

Ansuchen um Benützungsbewilligung gem.  § 38 Abs 4 Stmk. BauG

 

Endbeschau
(1) Der Bauherr hat nach Vollendung von Neu-, Zu- oder Umbauten (§ 19 Z. 1), von Garagen (§ 19 Z. 3 und § 20 Z. 2 lit. b), von Neu-, Zu- oder Umbauten von Kleinhäusern (§ 20 Z. 1) und von Hauskanalanlagen oder Sammelgruben (§ 20 Z. 3 lit. g) und vor deren Benützung der Baubehörde die Fertigstellung anzuzeigen.

 

Fertigstellungsanzeige:

Folgende gem. § 38 Abs. 2 Steiermärkisches Baugesetz erforderlichen Unterlagen werden der Fertigstellungsanzeige beigelegt:

- Eine Bescheinigung des Bauführers, eines Ziviltechnikers mit einschlägiger Befugnis, eines konzessionierten Baumeisters oder eines Holzbau-Meisters im Rahmen seiner gewerblichen Befugnis über die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung unter Angabe allfälliger geringfügiger Abweichungen;

- Bei baulichen Anlagen mit Rauch- und Abgasfängen ein Überprüfungsbefund eines Rauchfangkehrermeisters über die vorschriftsmäßige Ausführung der Rauch- und Abgasfänge von Feuerstätten;

- Bei baulichen Anlagen mit Elektroinstallationen ein Überprüfungsbefund eines befugten Elektrotechnikers über die vorschriftsmäßigen Elektroinstallationen;

- Bei Neu- und Zubauten von Gebäuden einen von einem befugten Vermesser erstellten Vermessungsplan über die genaue Lage der baulichen Anlage, sowie Übermittlung Vektordaten im Format DXF. Die eingemessenen Gebäude sind als geschlossene Polygone im Layer HG darzustellen. Lagebezug: EPSG:31255 (M31) bzw. EPSG:31256 (M34).

Diese Auflage entfällt, wenn sich der Bauherr verpflichtet, die auf ihn anfallenden anteiligen Kosten einer von der Gemeinde durchgeführten oder veranlassten Vermessung aller in einem bestimmten Zeitraum errichteten baulichen Anlage zu übernehmen.

- Bescheinigung/Atteste, welche in den Auflagen der Baubewilligung(en) gefordert wurden.

 

Ansuchen um Benützungsbewilligung:

Hinweis: Wird keine Bescheinigung eines Bauführers/ einer Bauführerin, eines Ziviltechnikers/einer Ziviltechnikerin mit einschlägiger Befugnis, eines Baumeisters/einer Baumeisterin oder eines Holzbau-Meisters/einer Holzbau-Meisterin im Rahmen seiner/ihrer Befugnis über die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung unter Angabe allfälliger geringfügiger Abweichungen vorgelegt, hat der Bauherr/die Bauherrin gleichzeitig mit der Fertigstellungsanzeige um die Benützungsbewilligung anzusuchen.

 

Kosten und Gebühren:

Die Verfahrensunterlagen sind wie folgt zu vergebühren: Ansuchen: € 14,30, Atteste € 3,90/Bogen
Die Kosten (wenn keine Bescheinigung des Bauführers vorliegt) für Bescheidausfertigung Endbeschau, Sachverständigengebühren etc. hängen vom Umfang des Bauvorhabens ab.

 

 


Mitteilung nach § 21 Stmk. Baugesetz

(meldepflichtige Bauvorhaben)

Zu den meldepflichtigen Bauvorhaben gehört laut § 21 Abs. 1 und 2 BauG die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von:

1. Nebengebäuden (mit Ausnahme von Garagen), Fütterungseinreichtungen bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m², landesüblichen Zäunen, Folientunneln, Hagelnetzanlagen, Flachsilos, Beregnungsanlagen u. dgl., jeweils nur im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, sofern keine Nachbarrechte im Sinne des § 26 Abs. 1 Z. 1 und 2 berührt werden;

2. kleineren baulichen Anlagen, wie insbesondere

a) für die Verwertung (Kompostierung) von biogenem Abfall im Sinne des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes; wie insbesondere Kleinkompostieranlagen für Gebäude mit nicht mehr als sechs Wohnungen;

b) Abstellflächen für Kraftfahrräder oder Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3.500 kg bis zu einer Gesamtfläche von 40 m² und den dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten, Fahrradabstellanlagen, sowie Schutzdächer (Flugdächer) mit einer überdeckten Fläche von insgesamt höchstens 40 m2, auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden, damt allfälligen seitlichen Umschließungen, die keine Geäbudeeigenschaft (§ 4Z 29) bewirken;

c) Skulpturen und Zierbrunnenanlagen bis zu einer Höhe von 3 m inkl. Sockel, kleineren sakralen Bauten sowie Gipfelkreuzen;

d) Wasserbecken bis zu insgesamt 100 m³ Rauminhalt, Saisonspeichern für solare Raumheizung und Brunnenanlagen, sowie Anlagen zur Sammlung von Meteorwasser (Zisternen);

e) luftgetragene Überdachungen bis zu insgesamt 100 m² Grundfläche;

f) Pergolen bis zu einer bebauten Fläche von 40 m², Klapotetzen, Maibäumen, Fahnen- und Teppichstangen, Jagdsitzen sowie Kinderspielgeräten;

g) Nebengebäude im Bauland bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m²;

h) Gewächshäusern bis zu 3 m Firsthöhe und bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m²;

i) Parabolanlagen sowie Hausantennenempfangsanlagen im Privatbereich; Mikrozellen zur Versorgung von Geländeflächen mit einem Durchmesser von 100 m bis 1 km und Picozellen für Mobilfunkanlagen zur Versorgung von Geländeflächen mit einem Durchmesser bis zu 100 m, samt Trag- u. Befestigungseinrichtungen;

j) Telefonzellen und Wartehäuschen für öffentliche Verkehrsmittel;

k) Stützmauern mit einer Ansichshöhe von nicht mehr als 0,5 m über dem angrenzenden natürlichen Gelände einschließlich der damit im unmittelbar angrenzenden Bereich erforderlichen geringfügigen Geländeanpassungen;

l) Loggiaverglasungen einschließlich der erforderlichen Rahmenkonstruktion;

m) Garten- und Gerätehütten samt Erdlager bei zusammengefassten Kleingartenanlagen gemäß § 33 Abs. 5 Z. 5 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, für die ein Gesamtkonzept erstellt wurde, in Übereinstimmung mit den darin festgelegten Vorgaben jeweils bis zu einer Gesamtflächevon maximal 40 m² je Nutzungseinheit;

n) Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,5 m jeweils über dem angrenzenden natürlichen Gelände;

o) Solar- und Photovoltaikanlagen bis zu einer Kollektorleistung von insgesamt nicht mehr als 400 m² Brutto-Fläche, dabei dürfen Anlagen und ihre Teile eine Höhe von 3,50 m nicht überschreiten;

p) Umspann- und Kabelstaionen, soweit es sich um Geäbude mit einer bebauten Fläche von nicht mehr als 40 m² handelt;

3. kleineren baulichen Anlagen und kleinere Zubauten, jeweils im Bauland,  soweit sie mit den in Z. 2 angeführten Anlagen und Einrichtungen hinsichtlich Größe, Verwendungszweck und Auswirkungen auf die Nachbarn vergleichbar sind.

4. Baustelleneinrichtungen, einschließlich der zum vorübergehenden Aufenthalt dienenden Unterstände, sowie die Aufstellung von Werbetafeln der bauausführenden Firmen sowie von Förderstellen, für die Dauer der jeweiligen Baudurchführung, längstens jedoch bis zwei Wochen nach der Baufertigstellung;

4a. die Verwendung von Gerüsten und Netzen zu Werbezwecken für die Dauer der Fassadensanierung bis spätestens zwei Wochen nach der Fertigstellung der Fassadensanierung;

5. Feuerungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe bis zu einer Nennheizleistung von 8 kW, sofern Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes 2016 vorliegen;

5a. Gasanlagen, die keiner Bewilligungspflicht nach dem Steiermärkischen Gasgesetz unterliegen, Feuerungsanlagen jedoch nur dann, wenn Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes 2016 und der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 430/1994, vorliegen, sonstige Gasgeräte, die keine Feuerungsanlagen sind, jedoch nur dann, wenn Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 430/1994, vorliegen; 

6. Werbe- und Ankündigungseinrichtungen von Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung für die Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, für die Wahl des Bundespräsidenten oder für Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen auf Grund landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften beteiligen, innerhalb von 6 Wochen vor dem Wahltag oder dem Tag der Volksabstimmung, der Volksbefragung oder des Volksbegehrens bis spätestens 2 Wochen danach.

7. Werbe- und Ankündigungseinrichtungen, die an bestehenden baulichen Anlagen angebracht werden und eine Gesamtfläche von insgesamt höchstens 2,0 m² aufweisen, sofern keine Verordnung nach § 11a Abs. 2 besteht;

8. bauliche Anlagen für Paketservicesysteme mit Rauminhalten über 1,0 m³.

 

(2) Meldepflichtig sind überdies:

1. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Garagen für Krafträder oder Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3500 kg bis zu einer bebauten Fläche von insgesamt 40 m², auch wenn sie als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden, und der dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten;

2. die ortsfeste Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder Ähnlichem im Inneren eines geschlossenen Gebäudes mit einem Schallleistungspegel von maximal 80 dB sowie die stationäre Aufstellung von Batterieanlagen mit einem Energieinhalt von höchstens 20 kWh bie Einhaltung dieser Anforderungen;

3. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Hauskanalanlagen und Sammelgruben;

4. der Einbau von Treppenliften;

5. der Umbau einer baulichen Anlage oder Wohnung, der keine Änderung der äußeren Gestaltung bewirkt, sowie Änderungen der räumlichen Nutzungsaufteilung einer bestehenden Wohnung;

6. die Lagerung von Treibstoffen bis 500 l in zulässigen Lagersystemen durch anerkannte Einsatzorganisationen;

7. die Lagerung von Heizöl bis 300 l;

8. der Abbruch aller nicht unter § 20 Z 6 fallenden baulichen Anlagen;

9. der Umbau einer baulichen Anlage, sofern es sich dabei ausschließlich um wärmetechnische Optimierungen der Geäudehülle bei bestehenden Gebäuden, sowie um geringfügige Änderungen in Größe, Form und Situierung beim Austausch von Fenstern, oder um eine Fassadenfärbelung handelt.

10. der Austausch einer bestehenden Feuerungsanlage durch eine Feuerungsanlage für feste oder flüssige Brennstoffe mit einer Nennheizleistung von nicht mehr als 400 kW, wenn damit keine baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen verbunden sind, sofern der Nachweis über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinn des Steiermärkischen Heizungs- und Klimaanlagengesetztes 2021 vorliegt;

11. Umbauten sowie Änderungen des Verwendungszwecks bei landwirtschaftlichen Tierhalungsbetrieben zur Umsetzung von rechtlichen oder fördertechnischen Vorgaben zum Tierwohl, sofern damit weder eine Erhöhung der Tierzahl noch eine Verschlechterung der Immissionssituation für die Nachbarn verbunden ist;

 

(3) Meldepflichtige Vorhaben sind vor ihrer Ausführung der Gemeinde schriftlich mitzuteilen.

1. Die Mitteilung hat zu enthalten:

   - die Grundstücksnumme,

   - die Lage am Grundstück,

   - eine kurze Beschreibung des Vorhabens;

2. bei meldepflichtigen Vorhaben gemäß Abs. 2 Z 1 und 3 zusätzlich

   - eine planliche Darstellung (Lageplan im Maßstab 1:1000),

   - erforderliche Grundrisse und Schnitte im Maßstab 1:100,

   - eine Bestätigung eines befugten Planverfassers über die Einhaltung der bautechnischen                      Anforderungen;

3. bei meldepflichtigen Vorhaben gemäß Abs. 2 Z 2 zusätzlich zu Z 1 den Nachweis über die                    Einhaltung des Schallleistungspegels durch das technische Datenblatt und bei stationären                  Batterieanlagen auch den Nachweis des Energieinhalts.

 

Nach Fertigstellung des Vorhabens nach Abs. 2 Z 3 ist der Gemeinde eine Dichtheitsbescheingung über die Erprobung und Funktonsfähigkeit der Hauskanalanlage und Sammelgruben eines Sachverständigen oder befugten Unternehmers vorzulegen.

 

(4) Durch meldepflichtige Vorhaben dürfen Bau- und Raumordnungsvorschriften, wie insbesondere festgelegte Bauflucht-, Baugrenz- und Straßenfluchtlinien, sowie die Vorschriften über Abstände nicht verletzt werden.

 

 

 

 


 

Bewilligungspflichtige Vorhaben

Stmk. BauG § 20

Bauansuchen im vereinfachten Verfahren

Bewilligungsfplichtig sind folgende Vorhaben, soweit sich aus § 21 nichts anderes ergibt:

1. Neu-, Zu- oder Umbauten von Kleinhäusern im Bauland, wenn die Eigentümer der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke, sowie jene Grundeigentümer, deren Grundstücke vom Bauplatz durch ein schmales Grundstück bis zu 6 m Breite (z. B. öffentliche Verkehrsfläche, privates Wegegrundstück, Riemenparzelle u. dgl.) getrennt sind, durch Unterfertigung der Baupläne ausdrücklich ihr Einverständnis mit dem Vorhaben erklärt haben;

2. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von

a) Abstellflächen für mehr als fünf Krafträder bis höchstens 30 Krafträder oder mehr als zwei Kraftfahrzeuge bis höchstens zwölf Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3.500 kg einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten;

b) Garagen für höchstens 30 Krafträder oder höchstens zwölf Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3.500 kg und Nebenanlagen, auch wenn sie als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden;

c) Schutzdächern (Flugdächern) mit einer überdeckten Fläche von über 40 m2, auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden;

d) Nebengebäuden; jeweils wenn die Voraussetzungen nach Z. 1 vorliegen. 

3. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von 

a) Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Schaukästen, sonstige Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise u. dgl.);

b) Umspann- und Kabelstationen, soweit es sich um Gebäude handelt sowie Ladestationen f. E-Fahrzeuge

c) Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen sowie Stützmauern, jeweils bis zu einer Höhe von 1,5 m;

d) Ölfeuerungsanlagen und Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe einschließlich von damit verbundenen baulichen Änderungen und Nutzungsänderungen;


e) sichtbare Antennen- und Funkanlagentragmasten; 

f) bauliche Anlagen für Reitparcours oder Hundeabrichteplätze; 

g) die nachträgliche Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Hauskanalanlagen und Sammelgruben;

h.) Solar- u. Photovoltaik mit einer Kollektorfläche von über 100 m2 und einer Höhe von über 3,5 m

i) Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen, sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen, wenn die Eigentümer der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke durch Unterfertigung der Baupläne ausdrücklich ihr Einverständnis mit dem Vorhaben erklärt haben; 

j) die Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder ähnlichem, wenn hiedurch die Festigkeit von Bauten beeinflusst oder eine Gefährdung herbeigeführt werden könnte und die Aufstellung nicht in einer der Gewerbeordnung oder dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen unterliegenden Anlage vorgenommen wird.

k) Die Durchführung größerer Renovierungen oder wärmetechnischer Optimierungen der Gebäudehülle, jeweils bei bestehenden Kleinhäusern


Benötigte bzw. beizubringende Unterlagen:

Bauansuchen im vereinfachten Verfahren gem. § 20 Z 1, Z 2 a-d, Z 3 und Z 4 Stmk. Baugesetz

Bauansuchen im vereinfachten Verfahren gem. § 20 Z 2 lit e-k, Z5 und Z 7 Stmk. Baugesetz

Beide Formulare sind im Bauamt oder per E-Mail erhältlich

 

Für das Bauansuchen im vereinfachten Verfahren werden folgende Unterlagen benötigt:

- Bauansuchen § 20

- Grundbuchsauszug (in der Gemeinde erhältlich) nicht älter als 6 Monate

- Anrainerverzeichnis

- Planverfasserbestätigung § 33

- 2 Pläne mit den Unterschriften der angrenzenden Grundeigentümer

- 2 Baubeschreibungen

- 2 Energieausweise (je nach Bauvorhaben)

- 1 Bauplatzeignung (je nach Bauvorhaben)

- 2 techn. Beschreibungen (je nach Bauvorhaben)

 

Kosten und Gebühren:

Die Verfahrensunterlagen sind wie folgt zu vergebühren:

Ansuchen: € 14,30

Sonstige Beilagen: € 3,90/Bogen

Bogen Plan: € 3,90, wenn größer als A 3 € 7,80


Die Verfahrenskosten hängen vom Umfang des jeweiligen Bauvorhabens ab.

 

Stmk. BauG § 19

Baubewilligungspflichtige Vorhaben

Bewilligungspflichtig sind folgende Vorhaben, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt: 

1. Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen; 

2. Nutzungsänderungen, die auf die Festigkeit, den Brandschutz, die Hygiene, die Sicherheit von baulichen Anlagen oder deren Teilen von Einfluss sein können oder die Nachbarrechte berühren oder wenn Bestimmungen des jeweils geltenden Raumordnungsgesetzes, des Flächenwidmungsplanes, des Bebauungsplanes oder der Bebauungsrichtlinien berührt werden können; 

3. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Abstellflächen für Kraftfahrzeuge, Garagen und Nebenanlagen;

4. Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke oder öffentliche Verkehrsflächen, jeweils ab einer Höhe von mehr als 1,5 m; 

5. die Errichtung von Ölfeuerungsanlagen oder die Änderung einer bewilligten Anlage, wenn durch die Änderung ein Einfluss auf die Sicherheit, die Festigkeit, den Brandschutz oder den Wärme- und Schallschutz eintreten kann;

6. die länger als drei Tage dauernde Aufstellung von Fahrzeugen und anderen transportablen Einrichtungen, die zum Aufenthalt oder Nächtigen von Personen geeignet sind, wie insbesondere Wohnwagen, Mobilheime und Wohncontainer, außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen, Abstellflächen oder Garagen; 

7. der Abbruch von Gebäuden, ausgenommen Nebengebäude;


Benötigte bzw. beizubringende Unterlagen:

Schriftliches Ansuchen (Formular für Bau- bzw. Abbruchansuchen im Bauamt erhältlich),

Grundbuchsauszug (erhältlich im Bauamt),

Auszug aus der Katastermappe und

Anrainerverzeichnis für den Bereich im Umkreis von 30 m vom Grundstück (jeweils nicht älter als 6 Wochen)

Baubeschreibung, Baupläne je 2-fach, Energieausweise je 2fach bzw. bauphysikalische Nachweise je 2fach


Kosten und Gebühren:

Die Verfahrensunterlagen sind wie folgt zu vergebühren:

Ansuchen: € 14,30 

Baubeschreibung: € 3,90/Bogen

Plan: € 3,90, wenn größer als A 3 € 7,80


Die Kosten für Bescheidausfertigung, Bauverhandlung, Sachverständigengebühren etc. hängen vom Umfang des Bauvorhabens ab.

 

 

 


 

Vermessungsangelegenheiten, Grundteilungen

In diesen Bereich fallen Grundteilungen und Grundzusammenlegungen.

Teilung von Grundstücken:

Gemäß § 45 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 dürfen grundbücherliche Teilungen von Grundstücken grundsätzlich nur mit Bewilligung der Gemeinde erfolgen. Dem Antrag auf Bewilligung ist ein Plan im Maßstab der Katastralmappe anzuschließen.


Bauberatung, Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne, Raumordnung, Ortsplanung, Hochbauten, Baurechtsfragen, Brandschutz, Förderungen im Baubereich, Baupolizei, Wohnbaustatistik, Wohnobjekte, Bauabgabe, Feuerungsanlagen, Hausnummernpläne.


In diesen Bereich fallen kostenlose Auskünfte in Bauangelegenheiten, Flächenwidmungs- und Bebauungsplanauskünfte.

 


 

Emissionsmessung 

Stmk. Feuerungsanlagengesetz 2016 (Stmk. FAnIG 2016)
Feuerungsanlagenverordnung 2016 - einfache Überprüfung lt. § 11

 

Das Steiermärkische Feuerungsanlagengesetz 2016 (Stmk. FAnIG 2016) sieht im Sinne des Umweltschutzes und der Energieeinsparung die Durchführung von Überprüfungen Ihrer Heizungsanlage vor.

 

Der Gesetzgeber hat dafür den öffentlich zugelassenen Rauchfangkehrer (ÖZR) als Überwachungsstelle eingesetzt. Ihr Rauchfangkehrer ist daher per Gesetz dazu verpflichtet zu kontrollieren, ob die erforderlichen Überprüfungen bei Ihrer Heizungsanlage durchgeführt werden. Prüfberechtigte z.B. Rauchfangkehrer, Installateur, Servicetechniker sofern in der Sachverständigenliste gem. § 27 Stmk. FAnlG eingetragen und eine Prüfnummer vergeben wurde, sind berechtigt diese Überprüfungen durchzuführen Das Ergebnis der Überprüfung ist durch den Prüfberechtigten zwingend in die Heizungsdatenbank des Landes Steiermark zu übertragen.

 

Soweit für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke keine umfassende Überprüfung durchzuführen ist, sind diese binnen vier Wochen nach der Erstinbetriebnahme und danach wiederkehrend einer einfachen Überprüfung zu unterziehen. Eine wiederkehrende einfache Überprüfung hat zumindest zu erfolgen:


- alle drei Jahre bei Gasfeuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 26 KW
- alle zwei Jahre bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 KW und Warmwasserbereitern mit einer Nennwärmeleistung ab 26kW, soweit diese mit standardisierten biogenen Brennstoff betrieben wird
- jährlich bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung ab 50 KW und Warmwasserbereitern mit einer Nennwärmeleistung ab 26kW, soweit diese mit nicht standardisierten biogenen Brennstoff betrieben wird, einer Feuerungsanlage mit einer Nennwärmeleistung ab 50 KW und bei Blockheizkraftwerken

 

Entsprechend der Stmk. Kehrordnung 2018 hat bei Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe die jährliche Überprüfung und Kehrung als sicherheitsrelevante Tätigkeit jedenfalls auch die Feststellung der Kohlenmonoxid-konzentration im Abgas zu beinhalten. Im Falle der Überschreitung des Maximalgrenzwertes von 100 mg/m³ bei einem Bezugssauerstoffgehalt von 3 % hat die/der RauchfangkehrerIn Anordnungen im Sinn des § 5 Abs. 8 bzw. 9 zu treffen.