Verwaltung

 

Benützungsbewilligung

Fertigstellungsanzeige gem. § 38 Abs 1 Stmk. Baug

Ansuchen um Benützungsbewilligung gem.  § 38 Abs 4 Stmk. BauG

 

Endbeschau
(1) Der Bauherr hat nach Vollendung von Neu-, Zu- oder Umbauten (§ 19 Z. 1), von Garagen (§ 19 Z. 3 und § 20 Z. 2 lit. b), von Neu-, Zu- oder Umbauten von Kleinhäusern (§ 20 Z. 1) und von Hauskanalanlagen oder Sammelgruben (§ 20 Z. 3 lit. g) und vor deren Benützung der Baubehörde die Fertigstellung anzuzeigen.

 

Fertigstellungsanzeige:

Folgende gem. § 38 Abs. 2 Steiermärkisches Baugesetz erforderlichen Unterlagen werden der Fertigstellungsanzeige beigelegt:

- Eine Bescheinigung des Bauführers, eines Ziviltechnikers mit einschlägiger Befugnis, eines konzessionierten Baumeisters oder eines Holzbau-Meisters im Rahmen seiner gewerblichen Befugnis über die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung unter Angabe allfälliger geringfügiger Abweichungen;

- Bei baulichen Anlagen mit Rauch- und Abgasfängen ein Überprüfungsbefund eines Rauchfangkehrermeisters über die vorschriftsmäßige Ausführung der Rauch- und Abgasfänge von Feuerstätten;

- Bei baulichen Anlagen mit Elektroinstallationen ein Überprüfungsbefund eines befugten Elektrotechnikers über die vorschriftsmäßigen Elektroinstallationen;

- Bei Neu- und Zubauten von Gebäuden einen von einem befugten Vermesser erstellten Vermessungsplan über die genaue Lage der baulichen Anlage, sowie Übermittlung Vektordaten im Format DXF. Die eingemessenen Gebäude sind als geschlossene Polygone im Layer HG darzustellen. Lagebezug: EPSG:31255 (M31) bzw. EPSG:31256 (M34).

Diese Auflage entfällt, wenn sich der Bauherr verpflichtet, die auf ihn anfallenden anteiligen Kosten einer von der Gemeinde durchgeführten oder veranlassten Vermessung aller in einem bestimmten Zeitraum errichteten baulichen Anlage zu übernehmen.

- Bescheinigung/Atteste, welche in den Auflagen der Baubewilligung(en) gefordert wurden.

 

Ansuchen um Benützungsbewilligung:

Hinweis: Wird keine Bescheinigung eines Bauführers/ einer Bauführerin, eines Ziviltechnikers/einer Ziviltechnikerin mit einschlägiger Befugnis, eines Baumeisters/einer Baumeisterin oder eines Holzbau-Meisters/einer Holzbau-Meisterin im Rahmen seiner/ihrer Befugnis über die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung unter Angabe allfälliger geringfügiger Abweichungen vorgelegt, hat der Bauherr/die Bauherrin gleichzeitig mit der Fertigstellungsanzeige um die Benützungsbewilligung anzusuchen.

 

Kosten und Gebühren:

Die Verfahrensunterlagen sind wie folgt zu vergebühren: Ansuchen: € 14,30, Atteste € 3,90/Bogen
Die Kosten (wenn keine Bescheinigung des Bauführers vorliegt) für Bescheidausfertigung Endbeschau, Sachverständigengebühren etc. hängen vom Umfang des Bauvorhabens ab.

 

 

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