Verwaltung

 

Nächtigungsabgabe

geregelt im Steiermärkischen Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz
(NFWAG) 1980

Wer ist abgabepflichtig?

Abgabepflichtig ist, wer in einer Gemeinde des Landes Steiermark in einem gastgewerblichen oder sonstigen Beherbergungsbetrieb, auf einem Campingplatz oder in einer Privatunterkunft gegen Entgelt Unterkunft nimmt, ohne in dieser Gemeinde seinen Hauptwohnsitz im Sinne des Meldegesetzes 1991 zu begründen.

Die von der Stadtgemeinde eingenommene Nächtigungsabgabe ist wie folgt aufzuteilen: 50% sind an das Land Steiermark abzuführen, die verbleibenden 50% sind dem örtlichen Tourismusverband zu überweisen.


Kosten und Gebühren:

Pro Nächtigung und Person: € 2,50 (Ausnahmebestimmungen finden Sie auf der Rückseite der Nächtigungsabgabenerklärung)


Monatliche Erklärung(en) bzw. Jahreserklärung:

Nächtigungsabgabenerklärung.dot. Die Jahreserklärung ist bis spätestens 31. März des Folgejahres abzugeben !!!


Formulare: Gästebücher (im Stadtamt gegen eine Gebühr von € 13,56 pro Stück erhältlich)

 

Fremdenverkehrsabgabe - Verrechnungsheft (kostenlos im Stadtamt erhältlich)

Vordrucke der Nächtigungsabgabenerklärung (kostenlos)


Zuständige Mitarbeiterin: Klaudia Fauland

2. Stock

Tel: +43 3142/61550-421 oder: +43 676/846155-421

Fax: +43 3142/61550-33

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Ferienwohnungsabgabe ab 01.01.2016 (26 kB)