AUFGABENBEREICHE
Die Finanzverwaltung der Stadtgemeinde Bärnbach umfasst die Hoheitsbuchhaltung, die Abgabenverwaltung, das Steueramt und die Lohnverrechnung.
Zu den Aufgaben der Hoheitsbuchhaltung zählt u.a. die Erstellung des Gemeindevoranschlages ( sämtliche im Laufe des Jahres zu erwartenden Ausgaben und Einnahmen ), die Kontrolle der eingehenden Rechnungen und die Auszahlung an den Rechnungsleger, die rechtzeitige Einbringung der angeordneten Einnahmen, die ordnungsgemäße Aufzeichnung aller Buchungsfälle und die Verwahrung der Belege und Bücher sowie die Erstellung des Rechnungsabschlusses.
Gerne können Sie die vorgeschriebenen Abgaben auch mittels Abbuchungsauftrag direkt von Ihrem Konto abbuchen lassen. Abbuchungsauftrag - Formular (3 MB)
Die Abgabenverwaltung erteilt Auskünfte über
- Grundsteuer
- Kommunalsteuer
- Lustbarkeitsabgabe
- Gewerbeangelegenheiten
- Tourismusinteressentenbeitrag
- Wasserverbrauchsgebühr
- Kanalbenützungsgebühr
- Müllabfuhrgebühr
- Kindergartenbeitrag
- Musikschulbeitrag
- Hundeabgabe
- Jagdpachtschilling
- Zweitwohnsitz - und Leerstandsabgabe
Gewerbeangelegenheiten
Für die Anmeldung von Gewerben gemäß Gewerbeordnung ist das Gewerbereferat der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg zuständig.
Informationen betreffend Gewerbeanmeldungen
Anfragen betreffend Gewerbebetriebe in Bärnbach können auch an nachstehende Sachbearbeiterin gerichtet werden .
Zuständige Mitarbeiterin: Klaudia Fauland
2. Stock
Tel: +43 3142/61550-421 oder: +43 676/846155-421
Fax: +43 3142/61550-33
E-Mail:
Grundsteuer
Die Grundsteuer ist gemäß dem Grundsteuergesetz 1955 eine ausschließliche Gemeindeabgabe, der alle im Gemeindegebiet befindlichen Grundstücke (unbebaut und bebaut) unterliegen.
• Abgabenschuldner ist grundsätzlich der Eigentümer des Grundbesitzes bzw. der Zustellungsbevollmächtigte lt. Finanzamtsbescheid.
• Der zur Berechnung erforderliche Grundsteuermessbetrag wird, wie auch der Einheitswert, vom zuständigen Finanzamt ermittelt.
• Bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken (Grundsteuer A) => 500 v.H. des Steuermessbetrages.
• Bei allen anderen Grundstücken (Grundsteuer B) => 500 v.H. des Steuermessbetrages.
• Die Grundsteuer wird für das Kalenderjahr festgesetzt und ist bis zu einem Betrag von € 75,00 am 15. Mai fällig.
• Übersteigt die Grundsteuer € 75,00, wird sie quartalsmäßig mit Fälligkeit 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November vorgeschrieben.
Zuständige Mitarbeiterin: Petra Steiner
2. Stock
Tel: +43 3142/61550-435 oder: +43 676/846155-435
Fax: +43 3142/61550-33
E-Mail:
Hunde
Hundeabgabe
Die Gemeinden sind aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften ermächtigt bzw. verpflichtet, für das Halten von Hunden eine Abgabe einzuheben. Alle Bürgerinnen und Bürger der Stadt Bärnbach, die einen oder mehrere Hunde halten, sind daher verpflichtet, diese bei der Stadtgemeinde anzumelden und eine Hundeabgabe zu entrichten.
Hundean- und abmeldung
Der Erwerb eines abgabepflichtigen Hundes ist binnen zwei Wochen beim Stadtamt Bärnbach anzumelden. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monates nach der Geburt als erworben. Jeder Hund, welcher abgeschafft, abhanden gekommen oder verstorben ist, muss binnen einem Monate nach dem Abgange beim Stadtamt abgemeldet werden. Im Falle der Veräußerung des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Wohnung des Erwerbers anzugeben.
Zuständige Mitarbeiterin: Petra Steiner
2. Stock
Tel: +43 3142/61550-435 oder +43 676/846155-435
Fax: +43 3142/61550-33
E-Mail:
Kommunalsteuer
Mit dem Steuerreformgesetz 1993 wurde die Lohnsummensteuer von der Kommunalsteuer abgelöst. Bei der Kommunalsteuer handelt es sich ausschließlich um eine Gemeindeabgabe. Jedes Unternehmen unterliegt der Kommunalsteuer in jener Gemeinde, in der sich eine Betriebsstätte des Unternehmens befindet. Die Steuer ist vom Unternehmer selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monats an die Gemeinde zu entrichten. Bei nicht termingerechter Zahlung wird automatisch ein Säumniszuschlag von 2 % verrechnet.
Die Jahreserklärung ist bis spätestens 31.März des Folgejahres über Finanz-Online einzureichen.
Bei Betriebsende einer einzigen Betriebsstätte ist die Steuererklärung innerhalb eines Monats nach Betriebsablauf über Finanz-Online einzureichen.
Zuständige Mitarbeiterin: Klaudia Fauland
2. Stock
Tel: +43 3142/61550-421 oder: +43 676/846155-421
Fax: +43 3142/61550-33
E-Mail:
Lustbarkeitsabgabe
Die Lustbarkeitsabgabeordnung vom 15.12.2015 wurde mit Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Bärnbach vom 30.03.2023 aufgehoben.
Musikschulbeitrag
Für den Besuch der Musikschule hebt die Stadtgemeinde einen Jahresbeitrag ein. Die Vorschreibung erfolgt zweimal jährlich - 1. Semester und 2. Semester. Der Musikschulbeitrag dient der teilweisen Abdeckung der der Stadtgemeinde aus dem Betrieb der Musikschule erwachsenden Kosten.
Die Stadtgemeinde Bärnbach gewährt für Bärnbacher Musikschüler/innen beim Erlernen eines zweiten 25% und einer dritten Instrumentes 50% Ermäßigung. Die Anmeldung erfolgt an einem ausgeschriebenen Tag in der Musikschule.
Anmeldung:
Musikschule Bärnbach
Dir. Wolfgang Jud
Tel.: +43 3142/61550 - 260
E-Mail: musikschule(at)baernbach.at
Beitragsverrechung: Klaudia Fauland
2. Stock
Tel: +43 3142/61550-421 oder: +43 676/846155-421
Fax: +43 3142/61550-33
E-Mail:
Müllabfuhrgebühren
Vorschreibung: vierteljährlich Tarife:
die genauen Tarife finden Sie unter folgendem Link:
Abfuhrordnung ab 01.01.2020
Zuständige Mitarbeiterin: Petra Steiner
2. Stock
Tel: +43 3142/61550-435 oder +43 676/846155-435
Fax: +43 3142/61550-33
E-Mail:
Nächtigungsabgabe
geregelt im Steiermärkischen Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz
(NFWAG) 1980
Wer ist abgabepflichtig?
Abgabepflichtig ist, wer in einer Gemeinde des Landes Steiermark in einem gastgewerblichen oder sonstigen Beherbergungsbetrieb, auf einem Campingplatz oder in einer Privatunterkunft gegen Entgelt Unterkunft nimmt, ohne in dieser Gemeinde seinen Hauptwohnsitz im Sinne des Meldegesetzes 1991 zu begründen.
Die von der Stadtgemeinde eingenommene Nächtigungsabgabe ist wie folgt aufzuteilen: 50% sind an das Land Steiermark abzuführen, die verbleibenden 50% sind dem örtlichen Tourismusverband zu überweisen.
Kosten und Gebühren:
Pro Nächtigung und Person: € 2,50 (Ausnahmebestimmungen finden Sie auf der Rückseite der Nächtigungsabgabenerklärung)
Monatliche Erklärung(en) bzw. Jahreserklärung:
Nächtigungsabgabenerklärung.dot. Die Jahreserklärung ist bis spätestens 31. März des Folgejahres abzugeben !!!
Formulare: Gästebücher (im Stadtamt gegen eine Gebühr von € 13,56 pro Stück erhältlich)
Fremdenverkehrsabgabe - Verrechnungsheft (kostenlos im Stadtamt erhältlich)
Vordrucke der Nächtigungsabgabenerklärung (kostenlos)
Zuständige Mitarbeiterin: Klaudia Fauland
2. Stock
Tel: +43 3142/61550-421 oder: +43 676/846155-421
Fax: +43 3142/61550-33
E-Mail:
Ferienwohnungsabgabe ab 01.01.2016 (26 kB)
Sperrstundenverlängerung
Gemäß § 113/3 der Gewerbeordnung 1994 hat die Gemeinde bei besonderem örtlichen Bedarf unter Bedachtnahme auf die sonstigen öffentlichen Interessen für einzelne Gastgewerbebetriebe eine frühere Aufsperrstunde oder eine spätere Sperrstunde, zu bewilligen.
Benötigte bzw. beizubringende Unterlagen:
Formloser Antrag
Kosten und Gebühren:
€ 13,20 Bundesgebühren
€ 7,27 Verwaltungsabgabe für einen bis zwei Kalendertage
€ 18,17 Verwaltungsabgabe für drei bis zehn Kalendertage
€ 36,34 Verwaltungsabgabe für mehr als zehn Kalendertage
Zuständige Mitarbeiterin: Mathilde Christof
2. Stock, Zimmer Nr. 26
Tel: +43 3142/61550-491 oder: +43 676/846155-491
Fax: +43 3142/61550-33
E-Mail:
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabe
Verordnung Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabe
Zuständige Mitarbeiterin: Petra Steiner
2. Stock
Tel: +43 3142/61550-435 oder +43 676/846155-435
Fax: +43 3142/61550-33
E-Mail:
Einbringung von Berufungen
Technische Voraussetzungen zur Einbringung rechtswirksamer elektronischer Anbringen
Die Umsetzung von E-Government ermöglicht es Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen sowie anderen Organisationen und Interessensgemeinschaften, Behördenwege effizient und rasch in elektronischer Form zu erledigen. § 13 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008) sieht vor, dass die Behörden die allenfalls bestehenden besonderen technischen Voraussetzungen oder organisatorischen Beschränkungen für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten im Internet bekannt zu geben haben.
Für den Bereich der Stadtgemeinde Bärnbach werden allgemeingültige technische Voraussetzungen für Anbringen und Erledigungen wie folgt festgelegt:
Anbringen an die Stadtgemeinde Bärnbach können rechtswirksam per E-Mail an stadtgemeinde(at)baernbach.gv.at eingebracht werden.
Für die Übermittlung von Anträgen per E-Mail sowie für Beilagen die Verwendung folgender Formate bestimmt:
Format | Erstellbar / lesbar mit | Dateierweiterung | Kommentar |
Text | Editor, Mail, usw. | *.TXT | |
Portable Document Format |
Acrobat Writer, diverse Freeware- Programme |
||
Rich Text Format | Word for Windows, Office Programme, usw. | *.RTF | |
Word | Word for Windows, Open Office | *.DOC/DOCX | MS Office 97, 2000, 2003, 2007 |
GIF | Scannersoftware, diverse Fotoprogramme, usw. | *.GIF | |
JPG | Scannersoftware, diverse Fotoprogramme, usw. | *.JPG, *.JPEG | |
TIFF | Scannersoftware, diverese Fotoprogramme, usw. | *.TIFF, *.TIF |
Datenträger
Für die Übermittlung von Anträgen sowie Beilagen auf Datenträger werden folgende Datenträger bestimmt:
- CD und DVD
- USB Stick 1.1, 2.0 und 3.0
Als zulässige Formate werden die oben genannten Formate bestimmt. Weitere Formate können nur nach vorhergehender Rücksprache eingesetzt werden.
Eine E-Mail darf die Dateigröße von 5 MB nicht überschreiten. ZIP und RAR können als Komprimierungsformate verwendet werden.
Voranschläge/Rechnungsabschlüsse bis 2019
Voranschläge/Rechnungsabschlüsse ab 2020